RS Vwgh 1991/1/25 89/10/0021

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Veröffentlicht am 25.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
EGVG Art9 Abs1 Z1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Wenn im Spruch angeführt ist, daß "der Besch durch sein Verhalten, welches geeignet war, Ärgernis zu erregen, die Ordnung an einem öff Ort gestört hat, indem er mit X eine tätliche Auseinandersetzung abgehalten hat", ist durch die Beifügung des letzten Halbsatzes die als erwiesen angenommene Tat so eindeutig umschrieben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. Die objektive Eignung des Verhaltens des Besch zur Ärgerniserregung ist durch die Anführung der tätlichen Auseinandersetzung ausreichend aufgezeigt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989100021.X03

Im RIS seit

25.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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