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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):89/17/0098 E 23.5.1991 Besprechung in:ÖStZ 1992, 37;Rechtssatz
Hat die Abgabenbehörde erster Instanz einen Haftungsbescheid hinsichtlich bestimmter Abgabenschuldigkeiten erlassen, so darf die Berufungsbehörde die Haftungsinanspruchnahme auch dann nicht auf andere Abgabenschuldigkeiten ausdehnen, wenn sie den erstinstanzlichen Haftungsbetrag nicht überschreitet; dies wegen Überschreitens der "Sache" iSd § 224 Wr LAO.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989170089.X02Im RIS seit
21.12.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008