RS Vwgh 1991/1/25 89/17/0089

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Veröffentlicht am 25.01.1991
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BAO §289 Abs1;
BAO §289 Abs2;
LAO Wr 1962 §224 Abs1;
LAO Wr 1962 §224 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):89/17/0098 E 23.5.1991 Besprechung in:ÖStZ 1992, 37;

Rechtssatz

Hat die Abgabenbehörde erster Instanz einen Haftungsbescheid hinsichtlich bestimmter Abgabenschuldigkeiten erlassen, so darf die Berufungsbehörde die Haftungsinanspruchnahme auch dann nicht auf andere Abgabenschuldigkeiten ausdehnen, wenn sie den erstinstanzlichen Haftungsbetrag nicht überschreitet; dies wegen Überschreitens der "Sache" iSd § 224 Wr LAO.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989170089.X02

Im RIS seit

21.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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