RS Vwgh 1991/1/25 89/17/0111

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Veröffentlicht am 25.01.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §9;
B-VG Art119a Abs5;
GmbHG §61 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde, der in Verkennung der Rechtslage die über die von einer GmbH & Co KG gegen einen gegenüber der GmbH als Komplementärin erlassenen Abgabenbescheid erhobene Berufung ergangene, das an die GmbH gerichtete Leistungsgebot bestätigende Berufungsentscheidung aufhebt, verletzt die Gemeinde nicht in ihrem Recht auf gesetzmäßige Abgabenerhebung: Die Rechtslage betreffend das an die GmbH gerichtete Leistungsgebot erfährt dadurch (wie auch durch die verfehlte Erlassung der angeführten Berufungsentscheidung (die von der GmbH & Co KG im eigenen Namen erhobene Berufung wäre zurückzuweisen gewesen) keine Änderung, in Angelegenheiten eines (allfälligen) ein Leistungsgebot gegenüber der GmbH & Co KG enthaltenden gemeindebehördlichen Verfahrens stellt ein solcher Bescheid keine (mit Bindungswirkung der die Aufhebung tragenden Entscheidungsgründe für ein fortzusetzendes Verfahren ausgestattete) Entscheidung dar.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts ZivilrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989170111.X04

Im RIS seit

25.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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