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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TabMG §32;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/17/0506Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/17/0052 B 19. Juni 1985 RS 1Stammrechtssatz
Der Beschluß der Generaldirektion der ATWAG, wer in einem Besetzungsfall (von mehreren Bewerbern) als Tabakverschleißer zu bestellen ist (§ 32 TabMG), stellt sich den nicht zum Zug gelangenden Bewerbern gegenüber nicht als hoheitliche Willensäußerung (Bescheid) einer Verwaltungsbehörde dar, sodaß die von einem solchen Bewerber dagegen erhobene Beschwerde an den VwGH gemäß § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen ist (Hinweis auf den zum TabMG ergangenen Beschluß vom 9.10.1962, 485/61).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche VerwaltungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Wirtschaftschaftsverwaltung privatrechtliche ErklärungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990170442.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009