RS Vwgh 1991/1/25 90/17/0442

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

TabMG §32;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/17/0506

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0052 B 19. Juni 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Der Beschluß der Generaldirektion der ATWAG, wer in einem Besetzungsfall (von mehreren Bewerbern) als Tabakverschleißer zu bestellen ist (§ 32 TabMG), stellt sich den nicht zum Zug gelangenden Bewerbern gegenüber nicht als hoheitliche Willensäußerung (Bescheid) einer Verwaltungsbehörde dar, sodaß die von einem solchen Bewerber dagegen erhobene Beschwerde an den VwGH gemäß § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen ist (Hinweis auf den zum TabMG ergangenen Beschluß vom 9.10.1962, 485/61).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche VerwaltungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Wirtschaftschaftsverwaltung privatrechtliche Erklärungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170442.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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