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16 MedienrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Feststellung der Rundfunkkommission betreffend die fehlende Zuständigkeit zur Fortsetzung und Erledigung eines Verfahrens nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; Zuständigkeit der Kommission zur Fortführung anhängiger Verfahren aufgrund einer Übergangsbestimmung des zwischenzeitig in Kraft getretenen ORF-Gesetzes gegebenSpruch
Die Beschwerdeführer sind durch den bekämpften Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit EUR 861,00 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Mit Eingabe vom 17. März 2000 erhoben die Beschwerdeführer bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (Kommission) Beschwerde gegen eine sie betreffende Berichterstattung in den Fernseh-Nachrichtensendungen ZiB 1 und ZiB 2 am 6. März 2000. Dieser Beschwerde gab die Kommission mit Bescheid vom 3. Oktober 2000 keine Folge.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer eine auf Art144 B-VG gestützte, zu B228/01 protokollierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Meinungsfreiheit, auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet wurde.
Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2002 B228/01 hob der Verfassungsgerichtshof den Bescheid der Kommission vom 3. Oktober 2000 wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf.
2. Am 22. Oktober 2002 wurde vor dem Senat der Kommission, der den aufgehobenen Bescheid erlassen hatte, eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Frage der Zuständigkeit der Kommission sowie die Frage der Durchführung und Erledigung des Verfahrens erörtert wurde.
3. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 stellte die Kommission fest, dass sie zur Fortsetzung und Erledigung des Verfahrens nicht zuständig sei. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"1. ArtIII BGBl. I Nr. 32/2001 ordnete Änderungen des RFG an. Unter anderem wurde dieses Gesetz wie folgt geändert:
'15. §33 wird folgender Abs3 angefügt:
'(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser nach den Bestimmungen des Rundfunkgesetzes BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 49/2000 fortzuführen und zu erledigen.'
Diese Bestimmung wurde wortgleich in §46 Abs3 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001, übernommen.
'16. Der bisherige Text des §36 erhält die Absatzbezeichnung '(1)' und folgender Absatz '(2)' wird angefügt:
'(2) Die Bestimmungen der ... §33 Abs3 ... in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft...'
2. ArtI §17 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001, der dessen In-Kraft-Treten regelt, ordnet (u.a.) an:
'(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
(2)...'
3. §29 Abs5 RFG in der zur Zeit der Bescheiderlassung geltenden Fassung lautete:
'(5) Die Entscheidungen der Kommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.'
4. Der Bescheid der Kommission vom 3. Oktober 2000, GZ 711/010-RFK/00, unterlag nicht der Anfechtung durch ordentliche Rechtsmittel, er ist unmittelbar mit seiner Erlassung formell rechtskräftig geworden. Die in weiterer Folge dagegen erhobene Beschwerde gemäß Art144 B-VG hatte (mangels eines darauf abzielenden Antrags der Beschwerdeführer und einer diesem stattgebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs) keine aufschiebende Wirkung (§85 VfGG). Mit der formellen Rechtskraft des Bescheides war das Verfahren vor der Kommission erledigt und nicht mehr anhängig. Eine danach erhobene, denselben Sachverhalt umfassende Beschwerde nach §27 Abs1 Z1 lita RFG in der damals geltenden Fassung hätte auch wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden müssen (§68 AVG).
5. Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2001 ist, abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, mit 1. April 2001 in Kraft getreten (Art1 §17 leg. cit.). Von der Kommission können nur mehr jene Verfahren fortgeführt und erledigt werden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bei ihr anhängig waren (§33 Abs3 RFG idF ArtIII 15. BGBl. Nr. 31/2001, nunmehr §46 Abs3 ORFG-G). Zu diesem Zeitpunkt war das gegenständliche Beschwerdeverfahren bei der Kommission jedoch nicht mehr anhängig, weil es bereits durch Bescheid vom 3. Oktober 2000 formell rechtskräftig erledigt worden war. Es kann daher auch nach Aufhebung dieses Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof von der Kommission nicht fortgeführt und erledigt werden. Die Kommission ist lediglich zur Fortführung und Erledigung jener Verfahren zuständig, die zum maßgeblichen Zeitpunkt bei ihr anhängig und noch nicht bescheidmäßig erledigt waren.
6. Infolge der im Wortlaut klaren und unzweifelhaften Regelung der bezeichneten Übergangsbestimmung ist diese verfassungskonform einer erweiternden Auslegung in dem Sinne, dass auch im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von BGBl. I Nr.32/2001 vor dem Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren nach Bescheidkassierung durch die Kommission fortzuführen und zu erledigen wären, nicht zugänglich. Auch durch den Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof im Verfahren über die dort erhobene Beschwerde der Kommission die Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift zu dieser eröffnete, kann für eine solche Auslegung nichts gewonnen werden. Daraus kann kein Schluss darauf gezogen werden, der Gerichtshof hätte das vorliegende Verfahren nach formeller Rechtskraft des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides als noch bei der Kommission anhängig angesehen. Der Verfassungsgerichtshof hat diesfalls lediglich dem sich aus §83 Abs1 VfGG ergebenden gesetzlichen Auftrag entsprochen, eine Ausfertigung der Beschwerde jener Behörde, von welcher der angefochtene Bescheid stammt, zur Erstattung einer allfälligen Gegenschrift zuzustellen.
Diesen Erwägungen zufolge besteht keine Zuständigkeit der Kommission zur Fortführung und Erledigung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, war doch ein solches wegen Erledigung mit formell rechtskräftigem Bescheid vom 3. Oktober 2000 am 1. April 2001 bei ihr nicht mehr anhängig. Die Inanspruchnahme der Entscheidungskompetenz würde vielmehr die neuerliche Gefahr der Verletzung der Verfahrensparteien in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten herbeiführen. Mangels einer unbeabsichtigten Gesetzeslücke kann Rechtsanalogie zu §42 Abs3 VwGG nicht eintreten (vgl. §§35 Abs1, 88 Abs2 VfGG).
Über Beschwerden der vorliegenden Art hat gemäß §11 Abs2 Z2 KOG, §36 Abs1 Z1 lita ORF-G nunmehr der Bundeskommunikationssenat als in diesem Kompetenzbereich der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes nachfolgende Behörde zu entscheiden. Die bezüglichen Verwaltungsakten werden diesem daher zur dem Gesetz entsprechenden."
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter in eventu die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt:
"Der Bescheid verletzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83 Abs2 B-VG.
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter wird nach ständiger Rechtsprechung 'durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt und damit eine Sachentscheidung verweigert' (VfSlg 7457).
Die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes verletzte das durch Art83 Abs2 BVG gewährleistete Recht, indem sie mit Bescheid vom 22.10.2002 erklärte, daß 'die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes zur Fortsetzung und Erledigung des Verfahrens nicht zuständig' sei bzw. den Antrag zurückwies.
In der Bescheidbegründung stützte sich die Kommission im wesentlichen auf den Wortlaut des §33 Abs3 RFG, der wortgleich auch in §46 Abs3 ORF-G übernommen wurde: 'Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 32/2001 bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser nach den Bestimmungen des Rundfunkgesetzes BGBl Nr. 379/1984 in der Fassung des Bundesgesetzblattes Nr. 49/2000 fortzuführen und zu erledigen.'
Weiter auf §36 Abs2 RFG, der wir folgt lautet: 'Die Bestimmungen der.. §33 Abs3 ... in der Fassung des Bundesgetzes BGBl I Nr. 31/2001 treten mit April 2001 in Kraft.' und auf §29 Abs5 RFG der in der zur Zeit der Bescheiderlassung geltenden Fassung lautete: 'Die Entscheidungen der Kommission unterliegen nicht der Aufhebung und der Abänderung im Verwaltungsweg.
Der Begründung der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes, daß der Bescheid vom 3.10.2000 sofort formell rechtskräftig wurde und daher im Sinne des §33 Abs3 RFG nicht mehr bei der Komission 'anhängig' war und somit nicht mehr 'erledigt' werden kann, wird entgegen gehalten:
Gemäß §87 Abs2 VfGG sind Verwaltungsbehörden für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bereits aus dieser Bestimmung geht hervor, daß das Verfahren vor dem VfGH ein Verfahren ist, daß im Fall der Aufhebung des Bescheides bewirkt, daß das Verwaltungsverfahren an der Stelle fortzusetzen ist, an der es sich vor Bescheiderlassung befunden hat, keinesfalls beginnt ein neues Verwaltungsverfahren.
In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in einem Parallelverfahren mit Erkenntnis vom 04.03.2002, B764/01 festgehalten, daß 'zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der RFG-Novelle, BGBl. I, 2001/32 [das ist im Hinblick auf Artikel III Ziffer 16 ... betreffend §36 Abs2 RFG ... per 01.04.2001] bei der Kommission anhängige Verfahren von dieser nach den Bestimmungen des RFG in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2000 fortzuführen und zu erledigen sind.'
Daraus ergibt sich, daß im Sinne des §46 Abs3 ORF-Gesetz das Verfahren noch bei der Kommission anhängig war und demnach die Behörde verpflichtet war, die Beschwerde durch die Erlassung eines Ersatzbescheides zu erledigen. Indem die Behörde sich lediglich für unzuständig erklärte, verletzte sie die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter."
5. Die Kommission als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.
6. Der ORF und dessen Generaldirektorin haben eine Äußerung erstattet, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentreten und die Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde begehren.
II. Im vorliegenden Zusammenhang ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Die Zuständigkeit der Kommission zur Erlassung des vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides war in den §§25ff Rundfunkgesetz begründet.
Der im vorliegenden Zusammenhang va. maßgebliche §27 Abs1 - des früheren - Rundfunkgesetzes (RFG) lautete:
"§27. (1) Die Kommission [zur Wahrung des Rundfunkgesetzes] entscheidet - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
1. auf Grund von Beschwerden
a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
b) eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 500 weiteren solchen Rundfunkteilnehmern unterstützt wird, sowie
c) einer Person, die begründet behauptet, durch eine unrichtige Tatsachendarstellung oder durch eine Verletzung des Rundfunkgesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein."
Mit §1 Abs2 und §11 Abs1 des KommAustria-Gesetzes - KOG (= ArtI des Bundesgesetzes BGBl. I 2001/32), wurde - ua. - zur Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk der Bundeskommunikationssenat (BKS)eingerichtet. Gemäß §11 Abs2 Z2 KOG entscheidet der BKS über Beschwerden, Anträge sowie in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen auf Grund der Bestimmungen des Rundfunkgesetzes. Die Entscheidungen des BKS unterliegen gemäß §11 Abs2 KOG nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig. Das KOG trat zu Folge §17 Abs1 leg. cit. mit 1. April 2001 in Kraft.
Mit der als ArtIII des Bundesgesetzes BGBl. I 2001/32 ergangenen Änderung des Rundfunkgesetzes wurde ua. im oben wiedergegebenen §27 Abs1 RFG die Wortfolge "Die Kommission" durch die Wortfolge "Der Bundeskommunikationssenat" ersetzt. In diesem Zusammenhang sieht die Übergangsbestimmung des §33 Abs3 RFG Folgendes vor:
"(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 [di. mit 1. April 2001] bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser nach den Bestimmungen des Rundfunkgesetzes BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2000 fortzuführen und zu erledigen.'"
Diese Übergangsbestimmung trat ebenfalls mit 1. April 2001 in Kraft(§36 Abs3 RFG, idF BGBl. I 2001/32).
Auf Grund des ArtI Z1 des Bundesgesetzes BGBl. I 2001/83, lautet der Titel des - früheren - Rundfunkgesetzes nunmehr "Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk - ORF-Gesetz (ORF-G)". §46 Abs3 ORF-G enthält folgende Übergangsregelung:
"(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 [di. der 1. April 2001] bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser nach den Bestimmungen des Rundfunkgesetzes BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2000 fortzuführen und zu erledigen."
Diese Bestimmung trat mit 1. Jänner 2002 in Kraft (§49 Abs2 ORF-G).
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (zB VfSlg. 9696/1983), etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (vgl. zB VfSlg. 10.374/1985, 11.405/1987, 13.280/1992).
2. Ein aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat zur Folge, dass die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. In einem Fall wie dem vorliegenden hat daher die belangte Behörde einen Ersatzbescheid für den aufgehobenen Bescheid zu erlassen. Das Verwaltungsverfahren befindet sich nach dem aufhebenden Erkenntnis in der Lage, in der sich das Verfahren vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (vgl. zB VfSlg. 7692/1975). Diese Wirkung, die im §42 Abs3 VwGG für die Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen wird, kommt auch einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Art144 B-VG zu (vgl. VfSlg. 15.669/1999).
Für den hier vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass mit der - mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2002 B228/01 erfolgten - Aufhebung des Bescheides der Kommission vom 3. Oktober 2000 das in Rede stehende (Beschwerde-)Verfahren wiederum in jenes Stadium zurückgetreten ist, in dem es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (dh. vor dem 3. Oktober 2000) befunden hat.
Im Hinblick darauf ist aber dieses Verfahren als eines zu betrachten, das iSd - nunmehrigen - §46 Abs3 ORF-G (übrigens ebenso wie nach dem früheren §33 Abs3 RFG) "zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2001/32 [di. der 1. April 2001] bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes anhängig" gewesen ist. Das Verfahren ist somit auch von dieser Behörde "fortzuführen und zu erledigen."
3. Somit hat die belangte Behörde zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr in Höhe von Euro 180,00 enthalten.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Übergangsbestimmung, Rundfunk, Rundfunkkommission, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Prüfungsmaßstab, ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B206.2003Dokumentnummer
JFT_09968875_03B00206_00