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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):89/17/0098 E 23.5.1991 Besprechung in:ÖStZ 1992, 37;Rechtssatz
Im Hinblick auf die eingeschränkte Handlungsfähigkeit des Gemeinschuldners im Konkurs trifft einen vom Masseverwalter verschiedenen Vertreter des Gemeinschuldners keine Verpflichtung zur Entrichtung von erst während des Konkurses fällig werdenden, die Masse treffenden Abgabenschuldigkeiten, weswegen eine Haftungsinanspruchnahme eines derartigen Vertreters im Grunde des § 7 Abs 1 und des § 54 Abs 1 Wr LAO
in einem solchen Fall nicht zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989170089.X03Im RIS seit
21.12.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008