RS Vwgh 1991/1/25 89/17/0111

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Veröffentlicht am 25.01.1991
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §9;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §94 Abs5;
GmbHG §61 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit der Bestätigung eines an eine GmbH gerichteten erstinstanzlichen Leistungsgebotes in der gegenüber der GmbH & Co KG, deren Komplementär die erwähnte GmbH ist, erlassenen Berufungsentscheidung wurde der GmbH & Co KG kein eigenes Leistungsgebot erteilt, also nicht über ihr öffentlich-rechtliches Verhältnis zum Abgabengläubiger abgesprochen. Eine derartige Berufungsentscheidung verletzt die GmbH & Co KG in keinem materiellen Recht (rechtens hätte die Berufungsbehörde die von der GmbH & Co KG gegen den an die GmbH gerichteten Bescheid erhobene Berufung zurückweisen müssen).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeVerhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts ZivilrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989170111.X03

Im RIS seit

25.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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