RS VwGH Erkenntnis 1991/01/28 90/19/0453

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Veröffentlicht am 28.01.1991
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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0509 Rechtssatz

Zufolge der Rechtsunwirksamkeit der Zustellung des Straferkenntnisses an den Besch wurde von diesem nicht die Berufungsfrist versäumt. Es fehlt somit an der Voraussetzung für die Wiederaufnahme in den vorigen Stand nach § 71 AVG (Hinweis E 15.12.1988, 88/08/0294).

Schlagworte
Wiederaufnahme des Verfahrens Zustellung
Im RIS seit
03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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