Zufolge der Rechtsunwirksamkeit der Zustellung des Straferkenntnisses an den Besch wurde von diesem nicht die Berufungsfrist versäumt. Es fehlt somit an der Voraussetzung für die Wiederaufnahme in den vorigen Stand nach § 71 AVG (Hinweis E 15.12.1988, 88/08/0294).