Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PaßG 1969 §25;Beachte
Besprechung AnwBl 1991/7, 485;Rechtssatz
Da mit dem Tod die Rechtspersönlichkeit erlischt und weil es sich bei der Erteilung eines Sichtvermerkes um ein höchstpersönliches Recht handelt, der Anspruch auf eine solche Berechtigung auf Rechtsnachfolger nicht überzugehen vermag, ist auch das Recht auf Verfolgung eines solchen Anspruches im Rechtsweg (mittels Einbringung einer Verwaltungsgerichthof-Beschwerde) erloschen
(Hinweis B 27.9.1967, 1712/66, VwSlg 7183 A/1967).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190265.X01Im RIS seit
06.08.2001