RS Vwgh 1991/1/28 90/19/0265

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Veröffentlicht am 28.01.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

PaßG 1969 §25;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung AnwBl 1991/7, 485;

Rechtssatz

Da mit dem Tod die Rechtspersönlichkeit erlischt und weil es sich bei der Erteilung eines Sichtvermerkes um ein höchstpersönliches Recht handelt, der Anspruch auf eine solche Berechtigung auf Rechtsnachfolger nicht überzugehen vermag, ist auch das Recht auf Verfolgung eines solchen Anspruches im Rechtsweg (mittels Einbringung einer Verwaltungsgerichthof-Beschwerde) erloschen

(Hinweis B 27.9.1967, 1712/66, VwSlg 7183 A/1967).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190265.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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