RS Vwgh 1991/1/28 90/19/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §8 Abs1;
AAV §97 Abs2;
AVG §8;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 90/19/0291 E 25. Jänner 1991 90/19/0301 E 25. Jänner 1991 90/19/0460 E 25. Jänner 1991

Rechtssatz

Vermietet derjenige, dem die gewerbehördliche Genehmigung zur Errichtung einer Ladenstraße und von Geschäftslokalen erteilt wurde, eines dieser Lokale und ersucht der Mieter, der im genannten Lokal seine Arbeitskräfte und nicht solche des Vermieters beschäftigt, um die Zulassung einer Abweichung nach § 97 Abs 2 AAV, so ist der Mieter und nicht der Vermieter legitimiert, eine behördliche Entscheidung gemäß der erwähnten Bestimmung (hier: Zulassung einer Abweichung von den Anordnungen des § 8 Abs 1 AAV) zu verlangen.

Schlagworte

Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190270.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten