RS Vwgh 1991/1/28 90/19/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1974 §18 Abs1;
VStG §44a litb;

Rechtssatz

Die bloße Zitierung des § 18 Abs 1 ArbIG ohne ausdrückliche Anführung eines der beiden oder beider Straftatbestände in dem vom angefochtenen Bescheid insofern bestätigten und damit übernommenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses stellt nach der jüngeren Rechtsprechung des VwGH zu den Anforderungen an den Spruch eines Straferkenntnisses (Hinweis E 30.5.1989, 88/08/0184; E 26.9.1989, 88/08/0160) keinen Verstoß gegen § 44a lit b VStG dar, wenn zufolge der Umschreibung des Tatbildes (der Besch habe, obwohl er dazu vom Arbeitsinspektorat aufgefordert worden sei, die Arbeitszeitaufzeichnungen für den Monat November 1988 ... vorzulegen, diese nicht vorgelegt) die Zuordnung der erwiesenen Tat zum zweiten Straftatbestand des § 18 Abs 1 ArbIG (Vereitelung der Erfüllung der Aufgaben der Arbeitsinspektoren) klar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190247.X01

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten