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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG 1974 §18 Abs1;Rechtssatz
Die bloße Zitierung des § 18 Abs 1 ArbIG ohne ausdrückliche Anführung eines der beiden oder beider Straftatbestände in dem vom angefochtenen Bescheid insofern bestätigten und damit übernommenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses stellt nach der jüngeren Rechtsprechung des VwGH zu den Anforderungen an den Spruch eines Straferkenntnisses (Hinweis E 30.5.1989, 88/08/0184; E 26.9.1989, 88/08/0160) keinen Verstoß gegen § 44a lit b VStG dar, wenn zufolge der Umschreibung des Tatbildes (der Besch habe, obwohl er dazu vom Arbeitsinspektorat aufgefordert worden sei, die Arbeitszeitaufzeichnungen für den Monat November 1988 ... vorzulegen, diese nicht vorgelegt) die Zuordnung der erwiesenen Tat zum zweiten Straftatbestand des § 18 Abs 1 ArbIG (Vereitelung der Erfüllung der Aufgaben der Arbeitsinspektoren) klar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190247.X01Im RIS seit
23.03.2001