RS Vwgh 1991/1/28 90/19/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs4;
ZustG §21 Abs2;

Rechtssatz

Bei einer Zustellung zu eigenen Handen nach § 21 ZustG kann der Empfänger bereits durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch und die Aufforderung, in der für die Vornahme des zweiten Zustellversuches bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein (§ 21 Abs 2 ZustG), Kenntnis davon erlangen, daß ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme (§ 17 Abs 4 ZustG) kommt es nicht an (Hinweis E 25.6.1986, 85/11/0245; E 29.1.1987, 86/02/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190239.X01

Im RIS seit

28.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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