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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs4;Rechtssatz
Bei einer Zustellung zu eigenen Handen nach § 21 ZustG kann der Empfänger bereits durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch und die Aufforderung, in der für die Vornahme des zweiten Zustellversuches bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein (§ 21 Abs 2 ZustG), Kenntnis davon erlangen, daß ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme (§ 17 Abs 4 ZustG) kommt es nicht an (Hinweis E 25.6.1986, 85/11/0245; E 29.1.1987, 86/02/0157).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190239.X01Im RIS seit
28.01.1991