RS Vwgh 1991/1/28 89/10/0186

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Veröffentlicht am 28.01.1991
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Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litc;
VStG §19 Abs1;
VStG §19;
VStG §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, in dem der Vorsatz, der schon dem Tatbestand als immament anzusehen ist, als Erschwerungsgrund gewertet wird, führt gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Umfang des Strafausspruches sowie hinsichtlich des vom Strafausspruch abhängigen Kostenausspruches.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989100186.X02

Im RIS seit

06.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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