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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Bei der in den Bestimmungen des Art 132 B-VG und § 27 VwGG angeführten Entscheidungspflicht handelt es sich für den Anwendungsbereich des AVG um die in § 73 AVG festgelegte Verpflichtung der Behörde über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen. Unter Bescheiden im Sinne dieser Gesetzesstelle sind individuelle Verwaltungsakte (die bestimmte weitere Merkmale aufweisen) zu verstehen. Entsprechendes gilt für die in anderen Verfahrensgesetzen normierte Entscheidungspflicht.
Schlagworte
Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990100159.X01Im RIS seit
15.10.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017