RS Vwgh 1991/1/28 90/10/0159

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Veröffentlicht am 28.01.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Bei der in den Bestimmungen des Art 132 B-VG und § 27 VwGG angeführten Entscheidungspflicht handelt es sich für den Anwendungsbereich des AVG um die in § 73 AVG festgelegte Verpflichtung der Behörde über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen. Unter Bescheiden im Sinne dieser Gesetzesstelle sind individuelle Verwaltungsakte (die bestimmte weitere Merkmale aufweisen) zu verstehen. Entsprechendes gilt für die in anderen Verfahrensgesetzen normierte Entscheidungspflicht.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100159.X01

Im RIS seit

15.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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