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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Da die Erklärung von Teilen einer Gemeinde zu einem Naturschutzgebiet kein individueller, sondern ein genereller, auf der Stufe einer Verordnung stehender Verwaltungsakt ist und das zu seiner Erlassung führende Verfahren daher kein Verwaltungsverfahren ist, das auf Erlassung eines Bescheides iSd Art 132 B-VG iVm § 27 und § 42 Abs 5 VwGG ausgerichtet wäre, besteht auch hins eines Antrages auf Erlassung bzw Abänderung einer Naturschutzgebietsverordnung keine Entscheidungspflicht nach § 73 AVG, weshalb dem VwGH die Zuständigkeit zur Entscheidung fehlt (Hinweis B 20.3.1986, 86/06/0038)
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter VerordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990100159.X02Im RIS seit
15.10.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017