RS Vwgh 1991/1/28 89/10/0186

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Veröffentlicht am 28.01.1991
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Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litc;
VStG §19 Abs1;
VStG §19;
VStG §7;

Rechtssatz

Ist die Schuldform des Vorsatzes als dem Tatbestand immament anzusehen, widerspricht es dem im Bereich des VStG geltenden Doppelverwertungsverbot, den Vorsatz als Erschwerungsgrund zu werten.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989100186.X01

Im RIS seit

06.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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