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L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litc;Rechtssatz
Ist die Schuldform des Vorsatzes als dem Tatbestand immament anzusehen, widerspricht es dem im Bereich des VStG geltenden Doppelverwertungsverbot, den Vorsatz als Erschwerungsgrund zu werten.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989100186.X01Im RIS seit
06.11.2000