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L65000 Jagd WildNorm
ABGB §10;Rechtssatz
Sollte es in Tirol tatsächlich lange Zeit Übung gewesen sein, nicht stimmberechtigte Mitglieder der Jagdgenossenschaft nicht zur Vollversammlung einzuladen, so könnte einer derartigen mit der Rechtslage im Widerspruch stehenden Übung unter der Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips (Art 18 Abs 1 B-VG) keine Bedeutung zukommen. Ebensowenig vermögen wirtschaftliche Erwägungen, wie etwa die Bedachtnahme auf den für nachweisliche Einladungen erforderlichen Kostenaufwand, die Nichteinhaltung der für die Einberufung der Vollversammlung gebotenen Vorgangsweise und die Abstandnahme von den im Gesetz für den Fall solcher Verstöße vorgesehenen behördlichen Maßnahmen zu rechtfertigen. Der Behörde kann auch nicht zugestimmt werden, wenn sie daraus, daß nach § 13 Abs 2 erster Satz Tir JagdG 1983 Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens für ungültig zu erklären sind, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war, im Wege der Analogie auch unterschiedliche Rechtsfolgen in bezug auf die Nichteinladung von stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten Mitgliedern ableiten will. Für eine solche Analogie bleibt aufgrund des klaren und eindeutigen Gesetzeswortlautes, der die tatsächliche Relevanz einer Rechtswidrigkeit nur für die Ungültigerklärung von Wahlen voraussetzt, kein Raum.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Verwaltung JagdgenossenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190455.X02Im RIS seit
16.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010