RS Vwgh 1991/1/28 90/10/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0111 1

Stammrechtssatz

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist setzt voraus, daß die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, sodaß eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat

(Hinweis E 8.3.1979, 1087/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100170.X01

Im RIS seit

28.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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