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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §7 Abs1;Rechtssatz
Bei der Übertretung nach § 7 Abs 1 AZG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, das dadurch gekennzeichnet ist, daß zu seinem Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190519.X02Im RIS seit
28.01.1991