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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §7 Abs1;Rechtssatz
Aus den Abs 1 und 2 des § 7 AZG in ihrem Zusammenhalt ergibt sich, daß die im Abs 2 dieses Gesetzes durch Kollektivvertrag für zulässig erklärte Arbeitszeitverlängerung sich ausschließlich auf die wöchentliche Arbeitszeit auswirken darf, während die nach dem dritten Satz des § 7 Abs 1 AZG mit höchstens zehn Stunden fixierte Tagsarbeitszeit auch in jenen Fällen gewährt werden muß, in denen das auf der Grundlage des § 7 Abs 2 dieses Gesetzes kollektivvertraglich festgelegte wöchentliche Überstundenausmaß bis zu zehn weitere Stunden (also über die gemäß § 7 Abs 1 AZG genehmigungsfreien Überstunden hinaus) beträgt. Daran ändert auch eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190519.X01Im RIS seit
28.01.1991