RS Vwgh 1991/1/28 90/19/0519

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Veröffentlicht am 28.01.1991
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §7 Abs1;
AZG §7 Abs2;

Rechtssatz

Aus den Abs 1 und 2 des § 7 AZG in ihrem Zusammenhalt ergibt sich, daß die im Abs 2 dieses Gesetzes durch Kollektivvertrag für zulässig erklärte Arbeitszeitverlängerung sich ausschließlich auf die wöchentliche Arbeitszeit auswirken darf, während die nach dem dritten Satz des § 7 Abs 1 AZG mit höchstens zehn Stunden fixierte Tagsarbeitszeit auch in jenen Fällen gewährt werden muß, in denen das auf der Grundlage des § 7 Abs 2 dieses Gesetzes kollektivvertraglich festgelegte wöchentliche Überstundenausmaß bis zu zehn weitere Stunden (also über die gemäß § 7 Abs 1 AZG genehmigungsfreien Überstunden hinaus) beträgt. Daran ändert auch eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190519.X01

Im RIS seit

28.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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