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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Mit Ausnahme des in § 80 Abs 4 GewO 1973 geregelten Falles kennt die GewO 1973 keine Regelung über eine "Rechtsnachfolge" in eine Parteistellung, insbesondere nicht in eine im Sinne des § 356 Abs 3 GewO 1973 durch entsprechend qualifizierte Einwendungen - bezogen auf Sachverhaltsumstände, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung möglich erscheinen lassen - erworbene Parteistellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040269.X02Im RIS seit
29.01.1991Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015