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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §1 Abs2 idF 1988/399;Rechtssatz
ISd sich aus § 44a lit a VStG ergebenden Konkretisierungsgebotes ist im Spruch des Straferkenntnisses jenes Gewerbe, dessen Ausübung dem Besch angelastet wird, durch wörtliche Anführungen zu bezeichnen. Die als Klammerausdruck dargestellte Zitierung des § 105 GewO 1973 - dessen Regelungsinhalt sich im übrigen auf mehrere Gewerbe bezieht - ist hiefür nicht ausreichend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040126.X02Im RIS seit
29.01.1991