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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wurde der Beschwerde gegen eine Bestrafung nach § 5 Abs 1 StVO ua in Ansehung der Berücksichtigung dieser Übertretung als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs 2 lit e KFG vom VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so geht dies ins Leere, wenn diese Qualifikation durch die Behörde bereits in einem vorher zugestellten Bescheid erfolgte; die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wirkt ex nunc und verpflichtet die Behörde nicht zur Zurücknahme bereits gesetzter Akte.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBegriff der aufschiebenden WirkungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110181.X03Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
12.06.2012