RS Vwgh 1991/1/29 90/04/0231

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/01 Bergrecht

Norm

AVG §8;
BergG 1975 §146 Abs5;

Rechtssatz

Der Gemeinde als Eigentümerin eines der betreffenden Bergbauanlagen benachbarten Grundstücks, das der Grundwasserversorgung eben dieser Gemeinde dient (Brunnenanlage), steht das subjektiv öffentliche Recht auf Schutz vor Gefährdung dieser Brunnenanlage, etwa durch Vernichtung der Trinkwasserqualität des dort geförderten Grundwassers zu; sie genießt in Bewilligungsverfahren nach § 146 BergG Parteistellung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040231.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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