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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Gemeinde als Eigentümerin eines der betreffenden Bergbauanlagen benachbarten Grundstücks, das der Grundwasserversorgung eben dieser Gemeinde dient (Brunnenanlage), steht das subjektiv öffentliche Recht auf Schutz vor Gefährdung dieser Brunnenanlage, etwa durch Vernichtung der Trinkwasserqualität des dort geförderten Grundwassers zu; sie genießt in Bewilligungsverfahren nach § 146 BergG Parteistellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040231.X01Im RIS seit
19.03.2001