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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §89 Abs5;Rechtssatz
Die Verwertung beschlagnahmter Beweismittel wird zwar durch eine Entscheidung iSd § 89 Abs 5 FinStrG tatsächlich ermöglicht, doch ist ihre Rechtmäßigkeit durch die getroffene Entscheidung nicht bedingt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140113.X02Im RIS seit
29.01.1991