RS Vwgh 1991/1/29 90/04/0169

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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50/04 Berufsausbildung

Norm

BAG 1969 §2 Abs2 litc idF 1978/232;
BAG 1969 §27a idF 1978/232;
BAGNov 1978 Art3 Z1;

Rechtssatz

In der Bestimmung des Art III Z 1 BAG Nov 1978, die als Übergangsbestimmung zu § 2 Abs 2 lit c BAG erging, findet sich kein tatbestandsmäßiger Anknüpfungspunkt dafür, daß etwa auch Ausbilderzeiten anzurechnen wären, die im Ausland zugebracht wurden. Einer derartigen Annahme steht im übrigen insbesondere auch die Regelung des § 27a BAG über die Gleichhaltung von im Ausland abgelegten Lehrabschlußprüfungen entgegen, da im gegebenen Zusammenhang gerade das Fehlen einer derartigen Bestimmung darauf hinweist, daß von der in Rede stehenden Bestimmung ausschließlich Sachverhalte erfaßt werden, die einen inländischen Bezug aufweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040169.X01

Im RIS seit

29.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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