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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Richtet sich die Berufung nur gegen den Ausspruch über die Strafzumessung, wird mit Ablauf der Berufungsfrist der in erster Instanz ergangene Schuldspruch bereits rechtskräftig, bevor ein rechtskräftiger Ausspruch über die Strafzumessung vorliegt. Im Fall des Eintrittes einer derartigen Teilrechtskraft ist aber der Ausspruch über die Schuldfrage eines Straferkenntnisses der Überprüfung durch den VwGH entzogen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040145.X01Im RIS seit
29.01.1991