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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §367 Z59;Rechtssatz
Die bel Beh führte aus, daß durch die Verhinderung des Zutrittes zu den Betriebsräumen der Heizanlage des Bf die Überprüfung der Emissionswerte der Heizanlage verhindert worden sei, welchem Umstand im Hinblick auf den Schutz der Nachbarn vor unzulässigen Emissionen wesentliche Bedeutung zukomme,
wobei ausdrücklich dargelegt wurde, daß im gegenständlichen Fall keine konkreten Beeinträchtigungen der Nachbarn vorgelegen seien. Damit wurden die in § 19 Abs 1 VStG festgesetzten Kriterien der Strafbemessung in nicht rechtswidriger Weise dargetan.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989040061.X01Im RIS seit
29.01.1991