RS Vwgh 1991/1/29 89/14/0088

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

20/02 Familienrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EheG §55a;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 534;

Rechtssatz

Aufwendungen, die sich als Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a EheG darstellen, sind nach stRsp des VwGH keine außergewöhnlichen Belastungen iSd § 34 EStG 1972, weil sie in jedem Fall auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine wie der andere Eheteil aus freien Stücken entschlossen haben muß (Hinweis E 4.2.1987, 85/13/0158; 19.9.1989, 86/14/0197). An der Freiwilligkeit des Entschlusses ändert auch ein vorangegangenes Strafverfahren und Exekutionsverfahren nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989140088.X09

Im RIS seit

29.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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