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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §55a;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 534;Rechtssatz
Aufwendungen, die sich als Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a EheG darstellen, sind nach stRsp des VwGH keine außergewöhnlichen Belastungen iSd § 34 EStG 1972, weil sie in jedem Fall auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine wie der andere Eheteil aus freien Stücken entschlossen haben muß (Hinweis E 4.2.1987, 85/13/0158; 19.9.1989, 86/14/0197). An der Freiwilligkeit des Entschlusses ändert auch ein vorangegangenes Strafverfahren und Exekutionsverfahren nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989140088.X09Im RIS seit
29.01.1991