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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §152 Abs1;Rechtssatz
Die Frage, ob Beweismittel, auf die sich eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt, der Beschlagnahme unterliegen, ist Gegenstand der Entscheidung des Vorsitzenden des Spruchsenates nach § 89 Abs 5 FinStrG, der seine Kompetenz dazu unter anderem dann erlangt, wenn der zur Verschwiegenheit Verpflichtete behauptet, daß die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nicht vorliegen. Nur in diesem engen Bereich des Geheimnisschutzes erfolgt die Prüfung und Entscheidung des Vorsitzenden. Erfaßt aber dieser enge Bereich die insgesamt beschlagnahmten Beweismittel, wird die Beschlagnahme erst mit dem Bescheid des Vorsitzenden vollzogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140118.X03Im RIS seit
19.09.2001