RS Vwgh 1991/1/29 90/14/0118

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §152 Abs1;
FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §89 Abs5;
VStG §39;

Rechtssatz

Die Frage, ob Beweismittel, auf die sich eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt, der Beschlagnahme unterliegen, ist Gegenstand der Entscheidung des Vorsitzenden des Spruchsenates nach § 89 Abs 5 FinStrG, der seine Kompetenz dazu unter anderem dann erlangt, wenn der zur Verschwiegenheit Verpflichtete behauptet, daß die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nicht vorliegen. Nur in diesem engen Bereich des Geheimnisschutzes erfolgt die Prüfung und Entscheidung des Vorsitzenden. Erfaßt aber dieser enge Bereich die insgesamt beschlagnahmten Beweismittel, wird die Beschlagnahme erst mit dem Bescheid des Vorsitzenden vollzogen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140118.X03

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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