RS Vwgh 1991/1/29 90/04/0211

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4 idF 1988/399;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Die Konkretisierung der Tat durch Anführung der Tatzeit ist insbesondere auch dann geboten, wenn durch den Strafbescheid ein noch nicht abgeschlossenes Geschehen erfaßt werden soll, wobei auch in diesem Fall - so bei Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes - "Sache" für die Entscheidung der Berufungsbehörde nur dieser Tatzeitraum sein kann. Hiebei ist davon auszugehen, daß die Tatzeit als Element der "als erwiesen angenommenen" Tat wesensmäßig nur einen aus der Sicht der erkennenden Behörde in der Vergangenheit liegenden Zeitraum umfassen kann. Danach ist aber die Verwaltungsbehörde nicht berechtigt, die als erwiesen angenommene Tatzeit über den Zeitpunkt der Schöpfung (das ist im vorliegenden Fall der schriftlichen Bescheiderlassung der Zeitpunkt der Unterfertigung durch den Genehmigenden) des Bescheides der Erstbehörde hinaus festzustellen. Dies gilt unabhängig von der "Erfassungswirkung" der Bestrafung wegen eines fortgesetzten Deliktes. Aus der Anführung eines Tatzeitraumes im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergibt sich nämlich unabhängig von der mit der Bestrafung verbundenen weiteren (Erfassungswirkung) Wirkung, daß Abspruchsgegenstand, und somit auch "Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG, ausschließlich die Tatbegehung in diesem Zeitraum war

(Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0205).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040211.X02

Im RIS seit

29.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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