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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wenn nur Beweismittel beschlagnahmt werden, die ohne weitere Untersuchung unter Siegel zu nehmen und ohne Verzug dem Vorsitzenden des Spruchsenates vorzulegen sind, und es daher gar nicht möglich ist, die beschlagnahmten Beweismittel dahingehend zu prüfen, ob diese als solche im Verfahren gegen den Bankkunden in Betracht kommen und damit der Beschlagnahme unterliegen, so ergibt sich allein aus diesem Umstand, daß die Beschlagnahmeanordnung nur als vorläufige Maßnahme zu einer später mit Bescheid des Vorsitzenden verfügten Beschlagnahme anzusehen ist.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche VerwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140118.X02Im RIS seit
19.09.2001