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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §152 Abs1;Rechtssatz
Eine gemäß § 89 Abs 1 FinStrG erlassene Beschlagnahmeanordnung gehört dann nicht mehr dem Rechtsbestand an, wenn der Vorsitzende über die Beschlagnahme von Beweismitteln nach § 89 Abs 5 FinStrG bereits entschieden hat (Hinweis E 20.4.1989, 88/16/0221). Eine solchermaßen erlassene Beschlagnahmeanordnung betreffend Beweismittel kann grundsätzlich mit Beschwerde nach § 152 Abs 1 FinStrG bekämpft werden, um so prüfen zu können, ob die Beschlagnahme zu Recht erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140118.X01Im RIS seit
19.09.2001