RS Vwgh 1991/1/29 89/14/0088

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28 Abs1;

Beachte

Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal: E VfGH 1995/03/07, B 301/94 ; Besprechung in: ÖStZB 1991, 534; ÖStZ 1995, 245; ZORN, "Schafft VfGH Paradies für Verlustmodelle"

Rechtssatz

Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, eine einmal als Liebhaberei qualifizierte Vermietung auch zukünftig immer als Liebhaberei zu qualifizieren, da der Liebhabereibetrachtung jeweils nur Zeiträume gleicher Wirtschaftsführung zugrunde gelegt werden können. Tritt eine Änderung der Bewirtschaftungsart ein, so ist anhand der geänderten Verhältnisse neuerlich zu beurteilen, ob für den neuen Zeitraum Liebhaberei vorliegt. Mit einer Änderung der Wirtschaftsführung würde ein neuer Beurteilungszeitraum zu laufen beginnen (Hinweis E 17.10.1989, 96/14/0105).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989140088.X11

Im RIS seit

29.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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