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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art49 Abs1;Rechtssatz
Um auch die innerstaatliche Rechtswirksamkeit eines völkerrechtlich verbindlichen Beschlusses bejahen zu können, bedarf es der vorhergehenden Umsetzung desselben in das innerstaatliche Recht durch den Gesetzgeber, und zwar den zur Regelung der Sachmaterie zuständigen Gesetzgeber.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070174.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.02.2011