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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1 idF 1988/375;Rechtssatz
Wurde das alkoholisierte Lenken bereits gem § 73 Abs 1 KFG zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen, so kann dies auf Grund eines Umkehrschlusses aus § 66 Abs 2 letzter Satz KFG idF der 12ten Nov nicht mehr als bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 1 KFG in Zusammenhang mit einer weiteren strafbaren Handlung gleicher Art herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110159.X01Im RIS seit
19.03.2001