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DE-40 Verwaltungsverfahren DeutschlandNorm
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ersatz der über den Arbeitnehmer (Kraftfahrer) wegen Delikten im Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Arbeit verhängten Geldstrafen durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn und kein Auslagenersatz. Er ist der Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer und die Dienstgeberbeiträge hinzuzuzählen (Hinweis E 23.Mai 1984, 83/13/0092, VwSlg 5898 F/1984). Dies gilt auch für im Ausland verhängte Geldstrafen (hier: Bestrafung im Verwarnungsverfahren durch deutsche Verwaltungsbehörde - Beamte des Außendienstes nach dem deutschen Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen Verstoßes gegen Gewichtsbeschränkungen nach der deutschen Straßenverkehrszulassungsordnung und wegen Fahrzeitüberschreitung; Ausführungen zur Frage, ob Adressat der Verwarnung der Kraftfahrer oder sein Arbeitgeber ist, zumal die Verwarnungsbescheinigungen keinen Namen aufweisen, und zur Frage, ob es sich bei den Bußgeldern, wenn sie infolge Nichtbeachtung bisher geübter Toleranz einer Aktion Vorschrift entspringen, als verdeckte Straßenmaut in Wahrheit steuerlich als gegen den Unternehmer/Arbeitgeber gerichtet zu behandeln wären).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140002.X01Im RIS seit
11.07.2001