RS Vwgh 1991/1/29 90/04/0188

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z1 idF 1988/399;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/29 90/04/0124 1

Stammrechtssatz

Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt - als welches bei Zutreffen der weiters hiefür maßgebenden Voraussetzungen tatbestandsmäßig auch der genehmigungslose Betrieb einer Betriebsanlage im Sinne des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 in Betracht kommt - folgt, daß die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum auch die in diesem gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen erfaßt, wobei sich der Zeitpunkt einer erfolgten Bestrafung aus dem Tag der Zustellung des damit im Zusammenhang stehenden (erstbehördlichen) Straferkenntnisses ergibt (Hinweis E 9.10.1981, 04/3695/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040188.X01

Im RIS seit

29.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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