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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z1 idF 1988/399;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/29 90/04/0124 1Stammrechtssatz
Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt - als welches bei Zutreffen der weiters hiefür maßgebenden Voraussetzungen tatbestandsmäßig auch der genehmigungslose Betrieb einer Betriebsanlage im Sinne des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 in Betracht kommt - folgt, daß die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum auch die in diesem gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen erfaßt, wobei sich der Zeitpunkt einer erfolgten Bestrafung aus dem Tag der Zustellung des damit im Zusammenhang stehenden (erstbehördlichen) Straferkenntnisses ergibt (Hinweis E 9.10.1981, 04/3695/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040188.X01Im RIS seit
29.01.1991