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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art137 / sonstige zulässige KlagenLeitsatz
Abweisung einer Klage auf Rückzahlung der Kosten für die Abschleppung eines Kraftfahrzeuges; zulässige Annahme des Vorliegens einer Verkehrsbeeinträchtigung, Vorhersehbarkeit der Abschleppung in einem Baustellenbereich durch Abschrankung der BaustelleSpruch
Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei die Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung ihres Kfz in Höhe von € 156,50 zuzüglich 4 % Zinsen seit 10. Juni 2002 sowie die Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu bezahlen, wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. In seiner auf Art137 B-VG gestützten Klage begehrt der Kläger, die beklagte Gemeinde Wien schuldig zu erkennen, ihm den Betrag von € 156,50 (Abschleppkosten) samt 4% Zinsen seit 10. Juni 2002 sowie die Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Dieser Kostenersatz iHv € 156,50, der für die Abschleppung und Aufbewahrung eines Pkw von der Stadt Wien verlangt wird, ist grundsätzlich bei Herausgabe des Fahrzeuges zu bezahlen, widrigenfalls das Fahrzeug nicht ausgefolgt wird. Der Erhalt des Betrages wird von der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48 - Abschleppgruppe, mit Quittung bestätigt.
2. Der Kläger führt hierzu aus, daß ihm mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 8. Juli 2002 vorgeworfen worden sei, am 10. Juni 2002 in der Zeit von 14.45 Uhr bis 15.00 Uhr in Wien I, Heldenplatz, Parkstreifen Nr. 18 mit dem Fahrzeug mit dem näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen eine Verwaltungsübertretung dadurch begangen zu haben, daß er dieses Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt habe. Gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 in Verbindung mit §24 Abs1 lita StVO 1960 sei über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 63,- verhängt worden.
Während der Kläger mit dem von ihm gehaltenen Pkw in der mittels transportabler Vorschriftszeichen gekennzeichneten Halteverbotszone in Wien I, Heldenplatz, gehalten habe, um anläßlich der in der Hofburg stattfindenden Messe "Vinvinum" Wein auszuladen, sei sein Pkw abgeschleppt worden. Als er - entgegen seinem ursprünglichen Klagsvorbringen - erst nach rund einer halben Stunde zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt sei, mußte er feststellen, daß ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien das Anzeigeformular bereits ausfüllte und die Entfernung seines Fahrzeuges veranlaßt habe. Trotz der dem Meldungsleger wie auch dem Lenker des Abschleppwagens gegenüber geäußerten Bereitschaft, den Pkw unverzüglich wegzufahren, haben diese auf einer Entfernung durch den Abschleppdienst bestanden.
Um die Ausfolgung des Klagsfahrzeuges zu erwirken, habe der Kläger vorher die Abschleppkosten iHv € 156,50 zu zahlen gehabt, worüber der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48 - Abschleppgruppe, eine Bestätigung ausgestellt habe.
Mit Aufforderungsschreiben vom 28. Juni 2002 an die Magistratsabteilung 48 - Abschleppgruppe habe er die zu Unrecht bezahlten Abschleppkosten iHv € 156,50 zzgl. der Kosten der außergerichtlichen Intervention von € 20,- (zzgl. 20% USt), insgesamt sohin € 180,50 zurückgefordert.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 30. August 2002, sei die Eingabe des Klägers, in welcher die Rückerstattung der erlegten Kosten für die kostenpflichtige Entfernung des Kraftfahrzeuges mit dem näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen in der Höhe von € 156,50 begehrt wurde, gemäß §89a Abs7 StVO 1960 als unzulässig zurückgewiesen worden.
Zu den Prozeßvoraussetzungen bringt der Kläger vor, der Verfassungsgerichtshof sei nach Art137 B-VG zuständig, weil - zumal der Rückforderungsanspruch im öffentlichen Recht wurzle - weder die ordentlichen Gerichte zuständig seien noch der Verwaltungsweg vorgesehen sei.
3. Die beklagte Partei legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Klagsabweisung mit der Begründung beantragte, daß das Klagsfahrzeug vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, über Aufforderung des Meldungslegers in Wien I, Heldenplatz, Parkstreifen Nr. 18, aus einer Halteverbotszone entfernt worden sei. Laut Anzeige des Meldungslegers wären berechtigte Fahrzeuge durch das abgestellte Kfz der klagenden Partei an der Zufahrt gehindert gewesen. Der Meldungsleger habe am 10. Juni 2002 um 14.45 Uhr auf dem Parkstreifen Nr. 18 das Fahrzeug des Klägers wahrgenommen, der mangels hinterlegter Wagenkarte nicht berechtigt gewesen sei, in der Halteverbotszone zu stehen. Um 15.00 Uhr wäre das angeführte Fahrzeug noch am Abschlepport abgestellt gewesen und sei auch keine Person zu dem Pkw gekommen, um ihre Bereitschaft wegzufahren zu äußern; ebenso wenig sei eine Ladetätigkeit durchgeführt worden. Daraufhin habe der Meldungsleger Anzeige gelegt und die behördliche Entfernung des verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Fahrzeuges angefordert. Der Pkw des Klägers sei bis zu seiner Entfernung um 15.18 Uhr insgesamt 33 Minuten am Abschlepport gestanden.
Auch der Lenker des Abschleppwagens habe zu Protokoll gegeben, daß das Klagsfahrzeug eindeutig in der Halteverbotszone abgestellt gewesen und während des Abschleppvorganges niemand zu diesem Fahrzeug gekommen sei. Die Angaben des Klägers, wonach er sich dem Meldungsleger gegenüber zur Entfernung seines Fahrzeuges bereit erklärt habe, würden nicht zutreffen, sodaß die Entfernung des Fahrzeuges durch die Behörde wie auch die Entrichtung der Abschleppkosten zu Recht erfolgt wären.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Klage erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Gemeinde Wien die bei Übernahme des Kraftfahrzeuges bezahlten Abschleppkosten zuzüglich Zinsen sowie Prozeßkosten.
Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die ordentlichen Gerichte in Anspruch genommen werden können und ob zur Entscheidung über den Bestand von Ansprüchen dieser Art ein Verwaltungsweg eingerichtet ist. Nur wenn weder die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde noch die eines Gerichtes gegeben wäre, käme die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes mit einer auf Art137 B-VG gestützten Klage in Frage.
Klagsgegenstand ist der vermögensrechtliche Rückforderungsanspruch von Kosten, die für das Entfernen und Aufbewahren des Pkw gemäß §89a Abs7 zweiter Satz StVO 1960 im Rahmen der Übernahme bezahlt wurden (zuzüglich Zinsen sowie Prozeßkosten), die somit für eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entstanden sind (VfSlg. 7852/1976, 7924/1976, 8046/1977, VwGH 16.12.1983, 83/02/0513). Es handelt sich damit jedenfalls nicht um die Erfüllung von Verpflichtungen, die sich aus einem Verhältnis von Privaten untereinander ergeben und somit nicht um eine "bürgerliche Rechtssache" im Sinn des §1 JN, für die der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten wäre. Darüberhinaus hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß - sofern nicht anderes angeordnet ist - die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Rückforderungsansprüche nicht gegeben ist, wenn der Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht (vgl. VfSlg. 8065/1977, 9498/1982, 12026/1989, 12298/1990).
Gemäß §89a Abs7 zweiter Satz StVO 1960 sind die Kosten (für das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes) vom Inhaber, bei dem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Gemäß §89a Abs7 dritter Satz StVO 1960 sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer nur dann mit Bescheid vorzuschreiben, wenn der Gegenstand innerhalb der gemäß Abs5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert wird.
Durch diese Regelung ist der Betreffende nicht gehalten, nach tatsächlich erfolgter Zahlung einen Bescheid über die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes zu erwirken. Damit ist aber die Voraussetzung gegeben, daß der geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch auch nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist.
Da ein Streit über einen im öffentlichen Recht begründeten Anspruch vorliegt und sich keine Bestimmung findet, die es erlauben würde, den Rechtsstreit im Verwaltungsweg oder vor den ordentlichen Gerichten auszutragen, ist die Klage zulässig.
2. In der Sache:
2.1. Nach der Aktenlage ist unbestritten, daß das Kfz des Klägers am 10. Juni 2002 in der Zeit von 14.45 Uhr bis 15.00 Uhr in Wien I, Heldenplatz, Parkstreifen Nr. 18, abgestellt war und um
15.18 Uhr aufgrund einer Meldung des diensthabenden Polizeibeamten vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, abgeschleppt wurde. Unbestritten ist weiters, daß der Kläger über keine entsprechende Parkberechtigung verfügte. Außer Zweifel steht auch, daß die Halte- und Parkverbotszone am Heldenplatz, Neue Hofburg, gesetzmäßig erlassen und durch entsprechende Verkehrszeichen kundgemacht wurde.
2.2. In der mündlichen Verhandlung brachte der Kläger selbst vor, daß das Klagsfahrzeug - entgegen seinem ursprünglichen Vorbringen - länger als fünf Minuten am sogenannten OSZE-Parkplatz, Streifen Nr. 18, abgestellt gewesen war. Aus übereinstimmenden Zeugenaussagen geht hervor, daß der für die OSZE reservierte Parkbereich den Bereich des Heldenplatzes nahe der Neuen Hofburg (also: links und rechts des Prinz Eugen-Denkmals) erfaßt und eine (in sich geschlossene) Halteverbotszone bildet, die mit entsprechenden Verkehrszeichen einschließlich Zusatztafel "ausgenommen OSZE" bzw. "Anfang" und "Ende" jeweils an den Zufahrten in Fahrtrichtung gekennzeichnet ist.
3. Die für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblichen Absätze 2, 2a (idF BGBl. 518/1994) und 7 (idF BGBl. 412/1976) des §89a StVO 1960, BGBl. 159, lauten wie folgt:
"§89a. Entfernung von Hindernissen
...
(2) Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat u. dgl. der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen
...
b) bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container u. dgl.), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach §52 Z13b mit einer Zusatztafel mit der Aufschrift "Abschleppzone" (§54 Abs5 litj) kundgemacht ist.
(2a) Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs2 ist insbesondere gegeben,
...
c) wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,
...
(7) Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der gemäß Abs5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs2 oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.
..."
3.1. Nach der übereinstimmenden Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Behörde in einem Kostenvorschreibungsverfahren - gleichsam als Vorfrage - zu beurteilen, ob eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des §89a Abs2 StVO 1960 gegeben ist und demnach die zwangsweise Entfernung des Fahrzeuges berechtigt war. Erst bei Bejahung dieser Frage ist zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen vorliegen, dem Zulassungsbesitzer die Kosten dafür aufzuerlegen (VfSlg. 13533/1993, 14243/1995, VwGH 21.11.1980, 1093/80). Das Vorliegen einer Verkehrsbeeinträchtigung ist aber nicht Hauptgegenstand eines Kostenverfahrens nach §89a Abs7 StVO 1960, sondern bloß die Voraussetzung für die Kostenvorschreibung (VfSlg. 13533/1993, VwGH 25.4.1985, 85/02/0002).
Der Verfassungsgerichtshof hat daher zunächst zu beurteilen, ob eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des §89a Abs2 StVO 1960 überhaupt gegeben ist und im Anschluß, ob die zwangsweise Entfernung des Fahrzeuges durch die Behörde berechtigt war.
3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt in den Fällen des §89a Abs2 und Abs2a lita bis litc, litd 2. Fall, lite und litf die begründete Besorgnis, daß eine Verkehrsbehinderung eintreten werde (vgl. VwGH 28.10.1988, Zl. 88/18/0091). Laut Materialien zur 10. StVO-Novelle dient das Abschleppen eines Fahrzeuges, um "erhebliche Verkehrsstörungen hintanzuhalten" (GP XV RV 1188, zu Z144, 145 und 147, S. 27). In Anbetracht des Zweckes der Norm ist der Begriff "Verkehrsbeeinträchtigung" abstrakt zu verstehen (so auch VwSlg. 13275 A/1990).
3.3. Daher war das bloße Abstellen eines Fahrzeuges in einer Halteverbotszone, die eingerichtet wurde, um ausländischen Diplomaten - in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen - jederzeit die freie Zu- und Abfahrt zu und von den Räumlichkeiten der Mission zu ermöglichen, von vornherein geeignet, den Verkehr von Fahrzeugen dieser Personen zu beeinträchtigen. Demnach kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Fall die Durchführung von Be- und Entladungsvorgängen mit diplomatischem Kuriergepäck behindert ist. Es genügt, wenn das bloße Zufahren zum reservierten Parkplatz behindert wird (VwGH 9.5.1990, Zl. 90/02/0010, 24.11.1993, Zl. 93/02/0179 seither stRsp). Schon das bloße Abstellen eines Fahrzeuges in einer Diplomatenfahrzeugen vorbehaltenen Halteverbotszone wird aus zwingenden öffentlichen Interessen als Verkehrsbeeinträchtigung iSd.
§89a Abs2 litb StVO 1960 qualifiziert.
3.4. In dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt befinden sich unter anderem Stellungnahmen des Meldungslegers und des Lenkers des Abschleppwagens, wonach der Pkw des Klägers eindeutig in der Halteverbotszone abgestellt gewesen sei. Als Folge weiterführender Erläuterungen zu den örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Neuen Hofburg räumte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ein, daß er seinen Pkw vorschriftswidrig in dieser Halteverbotszone abgestellt habe.
Das Klagsfahrzeug war daher zum Zeitpunkt der Abschleppung vorschriftswidrig am sogenannten OSZE-Parkplatz abgestellt. Nach der bereits zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das bloße Abstellen eines Fahrzeuges in einer Diplomatenfahrzeugen vorbehaltenen Halteverbotszone aus zwingenden öffentlichen Interessen als Verkehrsbeeinträchtigung iSd. §89a Abs2 litb StVO 1960 qualifiziert wird, bedarf es, um die Entfernung eines Fahrzeuges zu veranlassen, weder einer bestehenden (konkreten) noch einer zu besorgenden Beeinträchtigung des Verkehrs. Es gehen damit die Klagsbehauptungen, soweit sie diese Rechtslage verkennen, ins Leere.
Das Klagebegehren war daher abzuweisen.
III. Kosten waren nicht zuzusprechen, weil die obsiegende beklagte Partei einen darauf abzielenden Antrag nicht gestellt hat (vgl. §41 VfGG).
Schlagworte
Straßenpolizei, Abschleppung, VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, Bindung, Halte(Park-)VerbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:A140.2002Dokumentnummer
JFT_09968875_02A00140_00