RS Vwgh 1991/1/29 89/14/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §270 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 534;

Rechtssatz

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, daß dem Berufungssenat ein Beisitzer zugezogen wird, der der Berufsgruppe des Berufungswerbers angehört; es handelt sich hiebei lediglich um eine Sollbestimmung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989140088.X04

Im RIS seit

29.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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