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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §270 Abs3;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 534;Rechtssatz
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, daß dem Berufungssenat ein Beisitzer zugezogen wird, der der Berufsgruppe des Berufungswerbers angehört; es handelt sich hiebei lediglich um eine Sollbestimmung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989140088.X04Im RIS seit
29.01.1991