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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Es besteht kein Recht auf Beschwerde an den VwGH gegen den durch den Berichter des VwGH gefaßten Beschluß auf Abweisung eines Antrages um Bewilligung der Verfahrenshilfe; eine solche Beschwerde ist gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis B 22.Jänner 1987, 87/16/0004).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140029.X01Im RIS seit
29.01.1991