RS Vwgh 1991/1/29 91/14/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Rechtssatz

Es besteht kein Recht auf Beschwerde an den VwGH gegen den durch den Berichter des VwGH gefaßten Beschluß auf Abweisung eines Antrages um Bewilligung der Verfahrenshilfe; eine solche Beschwerde ist gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis B 22.Jänner 1987, 87/16/0004).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140029.X01

Im RIS seit

29.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten