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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §2 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ausgehend von dem Wortlaut der Bestimmung des § 2 Abs 4 Z 1 GewO 1973 wird zur Annahme des Vorliegens eines Nebengewerbes der Landwirtschaft und Forstwirtschaft tatbestandsmäßig das Erfordernis der Verarbeitung und Bearbeitung "hauptsächlich" des eigenen Naturproduktes normiert. Dies bedeutet aber auch, daß untergeordnet und somit "nicht hauptsächlich" auch fremde, dh auch zugekaufte, Naturprodukte verarbeitet werden dürfen, wobei sich das zulässige Verhältnis zwischen "eigenem Naturprodukt" und dem der "mitverarbeiteten Erzeugnisse" aus einem darauf Bezug habenden Wertvergleich iSd letzten Satzteiles des § 2 Abs 4 Z 1 GewO 1973 ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040191.X01Im RIS seit
29.01.1991Zuletzt aktualisiert am
21.04.2010