RS Vwgh 1991/1/29 89/14/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1991
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs2;
FinStrG §161 Abs1;
FinStrG §31 Abs5;

Beachte

Besprechung in: ÖStB 1991, 414;

Rechtssatz

Wenn die absolute Verjährungsfrist des § 31 Abs 5 FinStrG zwischen den Entscheidungen erster und zweiter Instanz abgelaufen ist, ist es für die Berufungsbehörde unzulässig, eine zeitgerecht gefällte Entscheidung nach Fristablauf (vollinhaltlich) zu bestätigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989140073.X01

Im RIS seit

29.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten