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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStB 1991, 414;Rechtssatz
Wenn die absolute Verjährungsfrist des § 31 Abs 5 FinStrG zwischen den Entscheidungen erster und zweiter Instanz abgelaufen ist, ist es für die Berufungsbehörde unzulässig, eine zeitgerecht gefällte Entscheidung nach Fristablauf (vollinhaltlich) zu bestätigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989140073.X01Im RIS seit
29.01.1991