Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1991/8, S 579;Rechtssatz
Wenn ein Verfahrenshilfeantrag, mit dem noch keine Beschwerde verbunden ist, innerhalb der Beschwerdefrist (am letzten Tag) zur Post gegeben wird, hat dies zur Folge, daß § 26 Abs 3 VwGG Anwendung findet (Hinweis B 25.Oktober 1989, 89/03/0167). Danach beginnt für die Partei, die innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 61 Abs 1 VwGG beantragt, die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140015.X01Im RIS seit
29.01.1991