RS Vwgh 1991/1/29 90/14/0112

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §96;
FinStrG §56 Abs2;

Rechtssatz

Schriftliche Ausfertigungen der Abgabenbehörden (Finanzstrafbehörden) müssen unter anderem die Bezeichnung der Behörde enthalten. Fehlt in einer Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde und ergeben sich auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür, von welcher Behörde die Erledigung ausgeht, so gilt das Schriftstück nicht als amtliche Erledigung. Besteht hingegen beim Bescheidadressaten Klarheit, von welcher Behörde der Bescheid ausgefertigt bzw welcher er zuzurechnen ist, dann ist aus diesem Gesichtswinkel der Bescheid wirksam, auch wenn diese Erkenntnis nicht aus dem Bescheid selbst, sondern aus anderen Anhalten gewonnen werden kann oder sonst erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140112.X01

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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