RS Vwgh 1991/1/29 90/04/0233

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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L71023 Rauchfangkehrergewerbe Niederösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §177 Abs1;
GewO 1973 §368 Z17;
KehrtarifV NÖ 1983 §7;

Rechtssatz

Da gem § 7 der V über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer LGBl 7000/50 für jedes Kehrobjekt nur ein Kehrstellenaufnahmeblatt anzulegen ist, war es verfehlt, wenn die belBeh im angefochtenen Bescheid den Tatvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer, auch soweit er die Unterlassung der Aushändigung eines Kehrstellenaufnahmeblattes betraf, hinsichtlich eines einzelnen Rauchfanges einschränkte und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einstellte. Vielmehr wäre es Sache der belBeh gewesen, im Hinblick auf das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, inwieweit er an der Erstellung eines solchen Kehrstellenaufnahmeblattes für das gesamte in Rede stehende Kehrobjekt durch das Verhalten der Eigentümer dieses Objektes in einer ein schuldhaftes Verhalten hinsichtlich dieses Tatvorwurfes ausschließenden Weise gehindert wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040233.X01

Im RIS seit

26.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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