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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Besprechung in: ÖStB 1991, 414;Rechtssatz
Wenn auch § 31 Abs 5 FinStrG auf die "Strafbarkeit" eines Finanzvergehens abstellt, so ist dennoch die Differenzierung zwischen einer assertorischen und einer reformatorischen bzw kassatorischen Rechtsmittelerledigung mit den Regeln eines verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahrens nicht in Einklang zu bringen. Gemäß § 161 Abs 1 FinStrG (vgl § 66 Abs 4 AVG und § 289 Abs 1, § 289 Abs 2 BAO) hat die Rechtsmittelbehörde grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden; sie ist (im Strafverfahren unter Beachtung des Verschlimmerungsverbotes) berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der ersten Instanz zu setzen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989140073.X02Im RIS seit
29.01.1991