RS Vwgh 1991/1/29 89/14/0088

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §38 Abs1;
EStG 1972 §38 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 534;

Rechtssatz

Bei der Abhaltung von Kursen an Volkshochschulen steht regelmäßig die Abgeltung der unterrichtenden Tätigkeit im Vordergrund; die Abgeltung eines dabei allenfalls geschaffenen Urheberrechtes ist nicht anzunehmen. Ebenso ist die Begünstigungsfähigkeit von Einkünften aus Gutachten, die ein Sachverständiger im gerichtlichen Auftrag erstellt, zu verneinen (Hinweis E 29.9.1987, 87/13/0089). Wird beispielsweise ein Privatgutachten alleine für den Informationsbedarf des Auftraggebers erstellt, so kommt die Begünstigung iSd § 38 EStG 1972 auch dann nicht zum Zug, wenn das Entgelt dafür zu Einkünften aus der Verwertung eines literarischen Urheberrechtes erklärt wird (Hinweis E 19.1.1988, 87/14/0117). Der bloße Hinweis auf den teilweise schöpferischen Charakter eines Gutachtens ist daher für die Begründung der Begünstigung iSd § 38 EStG 1972 unzureichend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989140088.X12

Im RIS seit

29.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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