RS Vwgh 1991/1/29 90/04/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1991
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z1;
GewO 1973 §6 Z3;

Rechtssatz

Eine Tätigkeit iSd §34 Abs1 Z 3 GewO 1973, die den Händlern im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zusteht, erfordert das Vorliegen einer handelsgewerblichen Berechtigung, weshalb eine derartige "Vermittlungstätigkeit" nicht etwa losgelöst hievon als eigene "eingeschränkte" handelsgewerbliche Tätigkeit angesehen werden kann. Für eine derartige, nicht im Rahmen eines Handelsgewerbes ausgeübte Tätigkeit käme - bei Zutreffen der sonstigen hiefür maßgeblichen Voraussetzungen - allenfalls das freie Gewerbe der Privatgeschäftsvermittlung in Betracht (Hinweis E 16.4.1985, 83/04/0202). Der Verkauf von Gewürzen und Tees, die von einer Kräutergenossenschaft stammen, auf einem Wochenmarkt, ohne Tragung des Unternehmerrisikos, gegen prozentuelle Entlohnung ja Verkaufstätigkeit, ist als das freie Gewerbe der Privatgeschäftsvermittlung zu qualifizieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040191.X02

Im RIS seit

29.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten