Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine Tätigkeit iSd §34 Abs1 Z 3 GewO 1973, die den Händlern im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zusteht, erfordert das Vorliegen einer handelsgewerblichen Berechtigung, weshalb eine derartige "Vermittlungstätigkeit" nicht etwa losgelöst hievon als eigene "eingeschränkte" handelsgewerbliche Tätigkeit angesehen werden kann. Für eine derartige, nicht im Rahmen eines Handelsgewerbes ausgeübte Tätigkeit käme - bei Zutreffen der sonstigen hiefür maßgeblichen Voraussetzungen - allenfalls das freie Gewerbe der Privatgeschäftsvermittlung in Betracht (Hinweis E 16.4.1985, 83/04/0202). Der Verkauf von Gewürzen und Tees, die von einer Kräutergenossenschaft stammen, auf einem Wochenmarkt, ohne Tragung des Unternehmerrisikos, gegen prozentuelle Entlohnung ja Verkaufstätigkeit, ist als das freie Gewerbe der Privatgeschäftsvermittlung zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040191.X02Im RIS seit
29.01.1991Zuletzt aktualisiert am
21.04.2010