RS Vwgh 1991/1/29 90/04/0179

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z1 idF 1988/399;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2 idF 1988/399;
VStG §19 Abs1;
VStG §19;

Rechtssatz

Maßgeblich iSd § 19 Abs 1 erster Satz VStG für die Bemessung der Strafe ist der durch den Spruch des Straferkenntnisses normativ bestimmte Tatvorwurf. Betrifft dieser lediglich die im Spruch bezeichneten Tatzeitpunkte, nicht aber sonstige darüber hinausgehende Zeiträume, schließt dies aber in weiterer Folge auch aus, daß ein derartiger, über die angeführten Tatzeitpunkte hinausgehender Zeitraum einer von der Behörde angenommenen unbefugten Gewerbeausübung im Rahmen der in Betracht kommenden Erschwerungsumstände Berücksichtigung findet.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040179.X03

Im RIS seit

29.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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