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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z1 idF 1988/399;Rechtssatz
Maßgeblich iSd § 19 Abs 1 erster Satz VStG für die Bemessung der Strafe ist der durch den Spruch des Straferkenntnisses normativ bestimmte Tatvorwurf. Betrifft dieser lediglich die im Spruch bezeichneten Tatzeitpunkte, nicht aber sonstige darüber hinausgehende Zeiträume, schließt dies aber in weiterer Folge auch aus, daß ein derartiger, über die angeführten Tatzeitpunkte hinausgehender Zeitraum einer von der Behörde angenommenen unbefugten Gewerbeausübung im Rahmen der in Betracht kommenden Erschwerungsumstände Berücksichtigung findet.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040179.X03Im RIS seit
29.01.1991Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012